SATZUNG DES SC DHfK Leipzig e.V.
Stand: 07.07.2021

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen SC DHfK Leipzig e.V. (Sportclub Deutsche Hochschule für Körperkultur Leipzig e.V.)

1.2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Der SC DHfK Leipzig e.V. besitzt die Rechtsform eines (eingetragenen) Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der Registriernummer VR 227 eingetragen.

1.3. Das Symbol des Sportclubs stellt einen Speerwerfer dar. Er ist umgeben mit einem Ehrenkranz, der nach oben geöffnet ist. An der Unterseite des Ehrenkranzes ist ein aufgeschlagenes Buch mit den Initialen SC DHfK abgebildet. Neben dem Symbol kennzeichnen die Farben grün-weiß den Sportclub.

1.4. Der SC DHfK Leipzig e.V. besteht aus Abteilungen für Wettkampf- und Breitensport sowie Gesundheitssport. Derzeit gliedert sich der Verein auf in die Abteilungen Faustball, Finswimming, Fitness- und Gesundheitssport, Floorball, Handball, Judo, Kanu, Laufsport, Leichtathletikzentrum, Radsport, Rollstuhl- und Behindertensport, Rudern, Schwimmen, Speed- und Inlineskating, Skisport, Synchronschwimmen, Triathlon, Wasserball und Wasserspringen.

1.5. Der SC DHfK Leipzig e.V. ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig und im Landessportbund Sachsen. Die Abteilungen sind Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden des LSB Sachsen.

1.6. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Leipzig.

1.7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

2.1. Der SC DHfK Leipzig e.V. arbeitet politisch unabhängig und ist ein dem Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz verpflichteter Sportverein.

2.2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Seine Betätigungsfelder sind der Wettkampf-, Spitzen- und Leistungssport sowie der Breiten-, Gesundheits- und Behindertensport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– die Durchführung von Training, Kursen, sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und Turnieren.
– die Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern und Mitarbeitern.
– die Errichtung, den Erhalt und die Pflege von Sportanlagen.

2.3. Der Verein ist tätig im Sinne:

– der Olympischen Idee von Fairness und Leistungsbereitschaft, Selbstverwirklichung und Teamgeist.
– des integrativen Gedankens durch gemeinsame sportliche Aktivitäten sowie des völkerverständigenden und fairen sportlichen Wettstreits.
– von Vielfältigkeit der sportlichen Betätigung.

§ 3. Gemeinnützigkeit

3.1. Der SC DHfK Leipzig e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem SC DHfK Leipzig e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3. Die Organmitglieder des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

3.4. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Organmitglieder des Vereins:

a) Bei Bedarf können Organmitglieder ihre ehrenamtliche Tätigkeit gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 3 Nr. 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) ausüben.
b) Die Entscheidung über eine Zahlung nach Abs. a) wird im Rahmen der Mitgliederversammlung des betreffenden Organs bestätigt.
c) Das betreffende Organ ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, entsprechend der Haushaltslage des Vereins, zu beauftragen.
d) Die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB sowie weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Präsidium erlassen und geändert wird.
e) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1. Der SC DHfK Leipzig e.V. hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie

– die Satzung des Vereins anerkennt;
– regelmäßig den für seine Sportart festgelegten Mitgliedsbeitrag entrichtet;
– seinen sportlichen Interessen in einer Abteilung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nachgehen möchte;
– als Förderer einer Abteilung bzw. des Vereins wirken will.

4.3. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Antrag auf Mitgliedschaft durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter zu bestätigen.

4.4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den SC DHfK Leipzig e.V. besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet auf Antrag das Präsidium.

§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:

– an den Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und anderen Beratungen der Abteilungen und des Vereins (näheres regelt die Geschäftsordnung) teilzunehmen sowie persönliche Meinungen und Vorschläge zu den anstehenden Sachfragen mündlich oder schriftlich zu äußern;
– ihr Wahlrecht entsprechend den Bestimmungen der Satzung wahrzunehmen;
– im Rahmen der Aufgaben und Zielsetzung die Einrichtungen des Vereins (Trainingsstätten und Vereinsgebäude) auf der Grundlage bestehender Ordnungen zu nutzen;
– an nationalen und internationalen Wettkämpfen und Meisterschaften teilzunehmen, wenn die Leistungskriterien, die gültigen Bestimmungen der Sportverbände sowie die Finanzsituation es ermöglichen.

5.2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

– den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und gemeinnützig zu wirken, sowie alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
– die Satzung, die Ordnungen und Bestimmungen des Vereins und der Abteilungen einzuhalten.
– für die Ethik und Moral des Sports zu wirken und sportlich fair, kameradschaftlich und hilfsbereit zu sein.
– dem Verein laufend Änderung zur Wohnanschrift, zur Bankverbindung und zu persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung), schriftlich mitzuteilen.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft und Verstöße

6.1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mindestdauer für Mitglieder beträgt grundsätzlich 6 Monate.

6.2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des Monats möglich. Sie muss fristgerecht spätestens zum letzten Tag des Vormonats vor Austrittsdatum in der Geschäftsstelle am Hauptsitz des Vereins eingegangen sein.

6.3. Die Mitgliedschaft erlischt weiterhin, wenn das Mitglied mit dem Beitrag 1 Jahr in Verzug ist. Die Zahlungspflicht für den Beitragsrückstand bleibt hiervon unberührt.

6.4. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann ein Mitglied

6.4.1. auf Vorschlag der Abteilungsleitung durch den Vorstand ausgeschlossen werden

oder

6.4.2. nach Anhörung der zuständigen Abteilung durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Derartige Gründe sind:

– grober Verstoß gegen die Vereinszwecke;
– grobe Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
– unehrenhaftes Verhalten.

6.5. Bei geringen Verstößen können Mitglieder von der Abteilungsleitung sportliche und/oder organisatorische Strafen auferlegt werden mit:

– Verweis,
– Bußgeld oder
– zeitlich begrenztem Startverbot.

6.6. Vor der Beschlussfassung zum Ausschluss oder zu Strafen ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern. Eine Entscheidung aus 6.4. und 6.5. ist dem Betreffenden in schriftlicher Form zu übergeben. Er hat ein 14-tägiges Einspruchsrecht. Letztlich entscheidet dann bei 6.4. das Präsidium, bei 6.5. der Vorstand, jeweils auf der nächstfolgenden Sitzung.

§ 7. Mitgliedsbeiträge

7.1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird unter Beachtung der erforderlichen Aufwendungen für Training, Wettkampf und Betriebskosten festgelegt. Der Beitrag setzt sich aus einem vom Präsidium zu beschließenden Grundbeitrag und einem Abteilungsbeitrag, der durch die Abteilungsversammlung festgelegt wird, zusammen.

7.2. Die Beiträge und deren Fälligkeit werden jeweils in einer Beitragsordnung festgelegt. Beiträge können auf Antrag gestundet oder ermäßigt werden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftsmandat zu erteilen, auf dessen Grundlage der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen wird. Über Ausnahmen entscheidet die Abteilungsleitung.

7.4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es Änderungen nach 5.2 Anstrich 4 dem Verein nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,
– das Präsidium
– der Vorstand,
– die Abteilungsversammlung(en)

§ 9. Mitgliederversammlung

9.1. Das oberste Gremium des SC DHfK Leipzig e.V. ist die Mitgliederversammlung. Von ihr werden alle Entscheidungen getroffen, die den Verein insgesamt in seiner Zusammensetzung, Struktur und Funktion betreffen. Sie beschließt insbesondere über:

a) Genehmigung des vom Vorstand und dem Präsidium aufgestellten Haushaltsplans,
b) Neugründung und Auflösung von Abteilungen,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (und des Präsidiums) und der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern,
g) Änderungen der Satzung,
h) Auflösung des Vereins.

9.2. Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr (vorzugsweise im ersten Halbjahr) zu einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung schriftlich ein. Dabei ist eine Einladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten. Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge auf Satzungsänderung oder zu besonders gravierenden Sachverhalten müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

9.3. Die Mitgliederversammlung wird – sofern das Präsidium nichts anderes beschließt – als Delegiertenkonferenz mit gleichen Rechten durchgeführt. Der Delegiertenschlüssel wird vom Präsidium beschlossen. Delegierte müssen Mitglied des Vereins sein und werden durch die Abteilungen benannt. Vorstandsmitglieder sind qua Amt zusätzliche Delegierte. Jeder Delegierte hat eine nicht übertragbare Stimme. Ansonsten gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen analog.

9.4. Zu Beginn der Versammlung wird ein Versammlungsleiter (i.d.R. der Präsident oder ein Stellvertreter) mit Stimmenmehrheit gewählt. Hieran schließt sich die Entscheidung über die endgültige Tagesordnung an.

9.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Beschlüsse im Wortlaut enthält und das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

9.6. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat Stimm- und Wahlrecht und eine Stimme. Gewählt werden dürfen nur Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

9.7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen anwesenden Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.

9.8. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in geheimer Wahl, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

9.9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Abberufung des gesamten oder einzelner Mitglieder des Vorstandes und über Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit. In Abweichung von 9.7. gelten Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen.

9.10. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn die Einberufung von der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder laut Beschluss verlangt wird oder wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies mit Unterschrift verlangen.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach 9.2. bis 9.4. mit folgenden Abweichungen:

a) die zur Einberufung notwendige Frist kann bis auf zwei Wochen reduziert werden.
b) Gegenstand der Tagesordnung sind nur die Gründe, die zur
Einberufung geführt haben.
c) Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 10. Das Präsidium

10.1. Das Präsidium nimmt stellvertretend zwischen den Mitgliederversammlungen die Interessen der Mitglieder (speziell auch gegenüber dem Vorstand) war. Es achtet auf die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Einhaltung der Satzung.

10.2. Darüber hinaus hat das Präsidium weitere Aufgaben:

a) Vorbereitung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) (gemeinsam mit dem Vorstand) Aufstellung des Haushaltsplanes und Erstellung Jahresabschluss für jedes Geschäftsjahr
c) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern entsprechend 6.6.
d) Finanzielle Entscheidungen gemäß der Finanzordnung des Vereins.

10.3. Das Präsidium tagt 2-4mal zwischen den Mitgliederversammlungen. Es setzt sich zusammen aus:

– den Mitgliedern des Vorstandes,
– den gewählten Abteilungsleitern,
– dem gewählten Jugendwart,
– dem Generalsekretär.

10.4. Abteilungsleiter können sich im Präsidium von einem Mitglied ihrer Abteilungsleitung vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung muss dem Vorstand spätestens zu Beginn der Sitzung, bzw. bei Abstimmungen außerhalb der Sitzung vor Fristende in Textform vorliegen.

10.5. Zur Koordinierung der Arbeit zwischen den Abteilungen oder Vorbereitung von Präsidiumsbeschlüssen können durch das Präsidium ständige bzw. zeitweilige Ausschüsse beschlossen werden. Zusammensetzung und Vorsitz wird durch das Präsidium beschlossen. Arbeitsweise, Rechte und Pflichten eines Ausschusses sind entsprechend der Spezifik der Aufgabenstellung gesondert festzulegen und durch das Präsidium zu beschließen.

§ 11. Der Vorstand gemäß § 26 BGB

11.1. Zwischen den Tagungen des Präsidiums leitet der Vorstand die Geschäfte des Vereins.

11.2. Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Dazu gehören der Präsident, der Vizepräsident Finanzen (Schatzmeister) sowie weitere Vizepräsidenten mit den Aufgabenfeldern Leistungssport, Breitensport, Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring und Investitionen. Eine Zuordnung der Aufgabenfelder erfolgt innerhalb des Vorstandes. Die Information an das Präsidium erfolgt zur nächsten Präsidiumssitzung. Die Mitglieder des Vorstandes (im Besonderen der Präsident) vertreten den SC DHfK Leipzig e.V. nach außen. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium sowie im Vorstand. Er wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Näheres regeln die Geschäfts- und die Finanzordnung.

11.3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Interesse einer kontinuierlichen Arbeit geteilt im 4-Jahres-Rhythmus. In einem Jahr werden der Präsident und der Vizepräsident Finanzen gewählt. Dazu um zwei Jahre versetzt werden die anderen Vizepräsidenten gewählt.

11.4. Dem Vorstand obliegt die Bestellung und die Abberufung eines Generalsektretärs. Er ist besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Einzelheiten zu den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten werden in einer Ordnung geregelt.

§ 12. Abteilungsversammlung

12.1. Die Abteilungen entscheiden über sportliche Angelegenheiten ihrer Abteilung und über ihnen im Haushalt bereitgestellte Finanzmittel unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung selbst. Näheres regeln die Ordnungen (speziell die Geschäfts- und die Finanzordnung).

12.2. Die Mitgliederversammlung der Abteilung ist das höchste Organ der Abteilung. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Es gelten die Bestimmungen 9.2. und 9.4.-9.10. dieser Satzung entsprechend. Die Anwesenden entscheiden mit einfacher Mehrheit vor allem über:

– die Zusammensetzung der Abteilungsleitung,
– den Haushalt der Abteilung (näheres regelt die Finanzordnung),
– ggf. weitergehende interne Regelungen der Abteilung
– Beitragshöhe der Abteilung.

12.3. Die Einberufung einer außerordentlichen Abteilungsversammlung ist erforderlich, wenn

– die Abteilungsleitung das auf Grund begründeter Notwendigkeit beschließt,
– 10% der Mitglieder der Abteilung unter Angabe von Gründen das durch Unterschrift fordert. In diesem Fall ist die Abteilungsleitung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung die Abteilungsversammlung einzuberufen.

12.4. Die Abteilungsleitung vertritt die Abteilung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins entsprechend § 54 BGB nach außen und führt die Geschäfte der Abteilung zwischen den Abteilungsversammlungen.

12.5. Die Abteilungsversammlung kann mit 3/4 Mehrheit für den Austritt der Abteilung aus dem Verein votieren, letztlich entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung auf der nächstfolgenden Sitzung.

12.6. Die Abteilungsleitung wird für mindestens zwei, höchstens vier Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Abteilungsleiter leitet die Geschäfte der Abteilung zwischen den Abteilungsversammlungen.

§ 13. Sitzungs- und Beschlussformen

13.1. Alle Sitzungen werden in der Regel als Präsenzsitzungen durchge-führt.

13.2. Unter besonderen Bedingungen können die Mitgliederversammlung, die Abteilungsversammlungen, Sitzungen des Präsidiums, des Vor-standes und der Abteilungsleitungen unter Verwendung digitaler Kommunikationsmittel (z. B. Telefon- oder Videotechnik) durchge-führt werden.

13.3. Für die Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz kann das Präsidium, insbesondere wegen gesetzlicher oder behördlicher Un-tersagungen von Präsenzveranstaltungen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Durchführung einer digitalen Versammlung beschlie-ßen. Es gelten die Fristen nach 9.2. Für die Durchführung von digi-talen Abteilungsversammlungen beschließt unter den gleichen Vo-raussetzungen die jeweilige Abteilungsleitung.

13.4. Für das Präsidium kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermes-sen durch Beschluss die Durchführung einer digitalen Präsidiumssit-zung bestimmen.

13.5. Darüber hinaus ist bei Präsenzsitzungen von Vorstand und Abtei-lungsleitungen die digitale Teilnahme von einzelnen Mitgliedern zu-lässig.

13.6. Eine Präsidiumssitzung ist ohne Rücksicht auf die anwesenden Mit-glieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sitzungen des Vorstandes und der Abteilungsleitungen sind be-schlussfähig, wenn bei ihnen mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist.

13.7. Bei Beschlüssen des Präsidiums, des Vorstandes und der Abteilungs-leitungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesen-den stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ableh-nung.

13.8. Unter den besonderen in 13.3. genannten Voraussetzungen kann das Präsidium die Einholung von Beschlüssen und die Durchführung von Wahlen der Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufver-fahren beschließen. Dabei gelten für Fristen die Bestimmungen nach 9.2. und für Stimmberechtigung die Bestimmungen nach 9.3.

13.9. Unter den gleichen Voraussetzungen wie 13.3. kann die Abteilungs-leitung die Einholung von Beschlüssen und die Durchführung von Wahlen der Abteilungsversammlung im schriftlichen Umlaufverfah-ren beschließen.

13.10. Ein außerhalb von Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Präsidiums, des Vorstandes, der Abteilungsversammlung oder der Abteilungsleitungen gefasster Beschluss (Umlaufbeschluss) ist gültig, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums beteiligt wurden und bis zu dem bestimmten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Die einfache Stim-menmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

§ 14. Interessenvertretung der Sportjugend

Die Sportjugend im SC DHfK Leipzig e.V. organisiert und verwaltet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung eigenständig. Ihre Rechte und Pflichten sind in der Jugendordnung festgelegt. Der Jugendwart des Vereins wird durch die Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 15. Vereinsfreunde

Jede natürliche Person kann Freund des SC DHfK Leipzig e.V. werden. Dazu ist von dieser ein regelmäßiger jährlicher Zahlbetrag an den Verein zu entrichten, der unmittelbar dem zentralen Haushalt zugute kommt. Einzelheiten regelt eine Ordnung.

§ 16. Ordnungen

16.1. Die Ordnungen des SC DHfK Leipzig e.V. regeln das Innenverhältnis der Organe im Verein und zu den Abteilungen. Sie sind auf der Grundlage dieser Satzung durch den Vorstand zu erstellen und durch das Präsidium zu beschließen.

16.2. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen.

§ 17. Datenschutz

17.1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

17.2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

17.3. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch das Präsidium beschlossen.

17.4. Zur Sicherstellung der Aufgaben und Pflichten des Datenschutzes bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Seine Amtszeit entspricht der des Präsidenten.

§ 18. Haftungsbeschränkungen

18.1. Ehrenamtlich Tätige und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften für die Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

18.2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.

18.3. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 19. Auflösung des Vereins

19.1. Die Auflösung des SC DHfK Leipzig e.V. kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 3/4 -Mehrheit notwendig. In Abweichung von 9.7. gelten Stimmenthaltungen als abgegebene Stimmen.

19.2. Bei Auflösung des SC DHfK Leipzig e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Leipzig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20. Schlussbestimmung

20.1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.07.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

20.2. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

Die Satzung wurde am 26.11.2021 durch das Amtsgericht Leipzig in das Vereinsregister eingetragen.